23.03.2006
Hundeverordnungen der Bundesländer- Wissenswertes auf einen Blick
BADEN-WßRTTEMBERG
Die Verordnung über das Halten gefährlicher Hunde trat am 16. August
2000 in Kraft. Darin ist ein Zuchtverbot enthalten, die Haltung soll
künftig durch die zuständige Ortspolizeibehörde genehmigt werden. Die
Genehmigung kann nur gegenüber zuverlässigen uns sachkundigen Haltern
ergehen, wenn von den Hunden keine besonderen Gefahren ausgehen und
diese gekennzeichnet sind. Die Erlaubnis kann auch mit dem Nachweis
einer besonderen Haftpflichtversicherung verbunden werden. Für alle
gefährlichen Hunde gilt - unabhängig von ihrer Rasse - eine Leinen- und
Maulkorbpflicht. Die Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire
Terrier und Bullterrier werden den Angaben zufolge als besonders
gefährlich angesehen. Die Eigenschaft als Kampfhund werde zudem im
Einzelfall bei neun weiteren Rassen gelten, wenn das Tier durch
gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit auffalle. Bei
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung drohen Bußgelder bis zu 25.565
Euro.
BAYERN
Im Freistaat gelten schon seit 1992 strenge Vorschriften, die in der
Praxis einem Kampfhundeverbot gleichkommen. Das Landesstraf- und
Verordnungsgesetz in Bayern schreibt für das Halten gefährlicher Hunde
eine Erlaubnis der Wohnortgemeinde vor. Als gefährliche Kampfhunde
gelten nach der bayrischen Hundeverordnung in der Fassung vom
01.11.2002 insbesondere die Rassen Pit-Bull, Bandog, American
Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu sowie
weitere Rassen und Kreuzungen, wenn eine gesteigerte Aggressivität und
Gefährlichkeit vorliegt. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht
entgegenstehen, gegen die Zuverlässigkeit des Halters keine Bedenken
bestehen und vor allem ein berechtigtes Interesse an der Haltung gerade
eines Kampfhundes nachgewiesen werden kann. Dabei ist regelmäßig
Leinen- und Maulkorbzwang angeordnet. Durch einen bestandenen
Wesenstest kann jedoch die Vermutung der Kampfhundeeigenschaft
widerlegt werden. Wer einen Kampfhund ohne gemeindliche Erlaubnis hält,
kann mit Geldbuße bis 10.000 Euro bestraft werden. Zugleich ist in
Bayern die Züchtung und Kreuzung von Kampfhunden verboten. Verstöße
werden mit bis zu 15.000 Euro Geldbuße geahndet.
BERLIN
Das am 23.09.2004 in Kraft getretene Berliner Hundegesetz hat die
bestehende Hundeverordnung vom 05.11.1998 abgelöst. Nunmehr gilt für 10
aufgeführte Rassen (insbesondere Pit-Bull, American Staffordshire
Terrier, Bullterrier, Tosa-Inu, Bullmastiff ect.) und für Hunde mit
besonderer Kampfbereitschaft, Angriffslust und Schärfe ein genereller
Maulkorb- und Leinenzwang sowie ein Zuchtverbot. Halter solcher Hunde
müssen ihre Tiere unverzüglich anmelden, ein polizeiliches
Führungszeugnis vorlegen und innerhalb von acht Wochen einen Sachkunde-
uns Zuverlässigkeitsnachweis erbringen. Zudem muss der Hund einen
Wesenstest bestehen, durch Microchip gekennzeichnet und
haftpflichtversichert sein. Wegen entsprechender ßbergangsvorschriften
müssen bereits vor dem 01.01.2005 angeschaffte Hunde erst bis
spätestens zum 01.01.2010 gechipt und haftpflichtversichert werden. Wer
dem nicht nachkommt, kann mit Bußgeldern bis zu 15.000 Euro belegt
werden.
BRANDENBURG
Nach der geltenden brandenburgischen Verordnung über das Halten und
Führen von Hunden vom 16.06.2004 müssen die Halter von 5 generell als
gefährlich eingestuften Rassen (American Pitbull Terrier, American
Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa
Inu) eine von Zuverlässigkeit und Sachkunde abhängende Erlaubnis vom
Ordnungsamt vorweisen, ihren Hund haftpflichtversichern sowie per Chip
kennzeichnen. Darüber hinaus gilt allgemeiner Leinen- und Maulkorbzwang
sowie ein Zuchtverbot. Gleiches gilt für weitere 13 Rassen und deren
Kreuzungen (u.a. auch Dobermann und Rottweiler), wenn der Halter die
vermutete Gefährlichkeit seines Hundes nicht durch einen Negativtest
widerlegen kann. Zuwiderhandlungen werden mit Geldbußen bis zu 50.000
Euro geahndet.
BREMEN
Das Bremer Gesetz über das Halten von Hunden in der Fassung vom
20.12.2005 bestimmt ein generelles Verbot, Hunde der Rassen
Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier,
Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit
anderen Hunden zu erwerben und zu halten. Sie dürfen zudem nicht
gezüchtet oder gehandelt werden.
Ausnahmen ergeben sich, soweit man mit einem in einem anderen
Bundesland zugelassenen Hund zuzieht, ein entsprechendes Tier aus dem
Tierheim erwirbt bzw. bereits vor dem 2. Oktober 2001 ein gelistetes
Tier mit Erlaubnis hielt. Für solche Hunde sowie Hunde denen sonst eine
besondere Gefährlichkeit zugeschrieben wird, gilt ein allgemeiner
Leinen- und Maulkorbzwang für Kampfhunde. Eine Befreiung hiervon ist
bei positivem Wesenstest möglich. Der Halter hat für seinen
gefährlichen Hund eine Markierung mittels Mikrochips sowie den
Abschluss einer Haftpflichtversicherung der Ortspolizeibehörde
nachzuweisen.
Verstöße gegen das Zuchtverbot werden mit Geldstrafen oder
Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren geahndet, während Verstöße gegen den
Leinen- und Maulkorbzwang zu Geldbußen bis 5000 Euro führen können.
HAMBURG
Nach dem am 01.04.2006 in Kraft tretenden Hundegesetz ist in Hamburg
das Halten gefährlicher Hunde (sog. Kampfhunde) nur mit der Erlaubnis
der zuständigen Ordnungsbehörde gestattet. Die Erlaubnis kann auf
Antrag erteilt werden, wenn der Halter ein berechtigtes Interesse an
der Haltung hat, zuverlässig ist und mit dem Hund eine Hundeschule
besucht hat, der Hund sterilisiert, haftpflichtversichert und
fälschungssicher gekennzeichnet ist. Es gilt Maulkorb- und Leinenzwang
für Kampfhunde. Durch einen positiven Wesenstest kann eine Freistellung
bewirkt werden. Hundehalter, die bereits vor dem 01.04.2006 einen
gefährlichen Hund besaßen, sind den neuen Bestimmungen (z.B. Einholung
der Erlaubnis) des Hundegesetzes erst ab 01.01.2007 unterworfen.
Freistellungen nach der vorher geltenden Rechtsverordnung gelten
zunächst fort. Der Hundesteuersatz für Kampfhunde beträgt 600 Euro im
Kalenderjahr und übersteigt damit den Steuersatz für andere Hunde um
das ca. 6 –fache. Der Senat legt die Hürden insgesamt so hoch, dass
Kampfhunde in Hamburg voraussichtlich in der Praxis nicht mehr gehalten
werden können.
HESSEN
Gemäß der hessischen Hundeverordnung vom 22. Januar 2003 darf
gefährliche Hunde nur halten, wem eine Erlaubnis durch die zuständige
Behörde erteilt worden ist. Gefährlich sind insbesondere 11 namentlich
aufgeführte Hunderassen sowie Hunde mit einer über das natürliche Maß
hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer
andere
mensch- oder tiergefährdenden Eigenschaft. Die Erlaubnis zum Halten
eines gefährlichen Hundes darf nur erteilt werden, wenn die Halterin
oder der Halter das 18. Lebensjahr vollendet hat, zuverlässig und
sachkundig ist, eine positive Wesensprüfung, Haftpflichtversicherung
und Kennzeichnung per Chip für den Hund nachweist und die bereits
fällig gewordene Hundesteuer entrichtet worden ist. Von der Leinen- und
Maulkorbpflicht kann eine Befreiung durch Vorlage eines positiven
Wesenstestes erfolgen. Zuwiderhandlungen werden mit Geldbußen bis zu
5.000 Euro geahndet.
MECKLENBURG-VORPOMMERN
Das Führen, Halten und Züchten gefährlicher Hunde ohne gesonderte
Erlaubnis ist in Mecklenburg-Vorpommern nach der Hundehalterverordnung
in der Fassung vom 29.04.2004 verboten. Dabei trifft die Hunderassen
American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire
Bull Terrier, Bull Terrier sowie Hunde, welche eine über das natürliche
Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe
aufweisen, eine vermutete Gefährlichkeit. Die Erlaubnis kann von von
der örtlichen Ordnungsbehörde bei Sachkunde, körperliche Eignung,
Volljährigkeit und Zuverlässigkeit erteilt werden. Generell besteht
Leinen- und Maulkorbzwang für gefährliche Hunde, welcher bei positivem
Wesenstest aufgehoben werden kann. Ihnen ist zudem das Betreten von
Kinderspielplätzen, Badestellen oder Liegewiesen in Parks verboten. Bei
Verstößen drohen Bußgelder bis zu 5.000 Euro.
NIEDERSACHSEN
Die für Niedersachsen geltenden Regelungen sind im Niedersächsischen
Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) enthalten, welches am
01.03.2003 in Kraft trat. Seit der ßnderung des Gesetzes mit Wirkung
vom 01.10.2003 werden nunmehr nur noch Hunde – unabhängig von ihrer
Rassezugehörigkeit - reglementiert, die eine gesteigerte Aggressivität
aufweisen und für die die behördliche Feststellung der Gefährlichkeit
getroffen worden ist. Für die Haltung eines solchen gefährlichen Hundes
wird eine Erlaubnis benötigt. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens sind u.
a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch
einen Wesenstest, der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die
Kennzeichnung des Hundes sowie die Zuverlässigkeit, persönliche Eignung
und Sachkunde des Halters nachzuweisen. Der Hund ist grundsätzlich
außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen und hat einen
Maulkorb zu tragen. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis
zu 10 000 Euro geahndet werden.
NORDRHEIN-WESTFALEN
Im bevölkerungsreichsten Bundesland ist mit dem Landeshundegesetz vom
18.12.2002 das Halten von Kampfhundrassen wie Pittbull Terrier,
American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und
Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen
mit anderen Hunden nur mit Genehmigung zulässig. Gleiches gilt für
Hunde, die mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet,
gezüchtet oder gekreuzt worden sind bzw. Hunde, die schon einmal
gebissen haben. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antrag
stellende Person das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, die
erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, den Abschluss
einer besonderen Haftpflichtversicherung und die fälschungssichere
Kennzeichnung des Hundes nachweist. Haltung, Erwerb, Abgabe eines
gefährlichen Hundes hat die Halterin oder der Halter der zuständigen
Behörde anzuzeigen Zucht, Kreuzung und Handel mit gefährlichen Hunden
im sind verboten. Hunde weiterer 10 Rassen –darunter auch der
Rottweiler- unterliegen im Wesentlichen denselben Beschränkungen. Sogar
die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von
mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht
(Schäferhund), ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann
ggf. ein entsprechendes Führungszeugnis verlangen. Es besteht Leinen-
und Maulkorbzwang. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis
zu 100.000 Euro geahndet werden.
RHEINLAND-PFALZ
Nach dem Landeshundgesetz vom 22. Dezember 2004. sind Zucht und Handel
aller gefährlichen Hunde verboten. Als gefährliche Hunde gelten in
jedem Fall Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und
Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde,
die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen. Aber auch jeder
andere gefährliche Hund kann unter das Gesetz fallen. Wer einen
gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen
Behörde. Die Erlaubnis wird nur bei entsprechender Sachkunde und
Zuverlässigkeit sowie dem Nachweis einer Haftpflichtversicherung
erteilt. Gefährliche Hunde sind durch einen elektronisch lesbaren Chip
zu kennzeichnen, anzuleinen und haben einen Maulkorb zu tragen.
Ausnahmen sind möglich. Die zuständige Behörde kann ggf. die
Unfruchtbarmachung des Hundes anordnen. Verstöße werden mit Geldbußen
von bis zu 10.000 Euro geahndet.
SAARLAND
Die Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen
Hunden im Saarland in der Fassung vom 09.12.2003 untersagt die Zucht
von Hunden der Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire
Bullterrier, American Pit Bull Terrier und deren Kreuzungen. Das Halten
dieser Rassen ist nur noch mit einer besonderen Erlaubnis möglich.
Gleiches gilt für alle anderen Hunde, die sich in der Vergangenheit als
bissig erwiesen haben oder auf Angrifflust und Schärfe gezüchtet oder
ausgebildet worden sind. Die Erteilung der Erlaubnis ist bei
Zuverlässigkeits- und Sachkundenachweis durch ein Führungszeugnis unter
den weiteren Voraussetzungen einer bestehenden Haftpflichtversicherung
und dauerhaften Kennzeichnung des Tieres möglich. Hunde auf
Angriffslust oder Schärfe abzurichten oder solche Hunde zu züchten ist
verboten. Es gilt für benannte Hunde ein ständiger Leinen- und
Maulkorbzwang außerhalb befriedeter Besitztümer. Zudem sind sie
ausbruchssicher unterzubringen. Verstöße gegen die Verordnung werden
als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet.
SACHSEN
Das Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden
(GefHundG) vom 24. August 2000 trifft Regelungen für das Halten von
Hunden, deren Gefährlichkeit vermutetoder im Einzelfall festgestellt
wird. Eine entsprechende Verordnung legt die Vermutung für die Rassen
American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pitbull Terrier fest.
Bei Hunden, die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv
erwiesen haben, wird die Gefährlichkeit gesondert festgestellt. Zucht
und Handel dieser Tiere sind verboten. Wer einen gefährlichen Hund
halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Kreispolizeibehörde.
Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Antragsteller insbesondere die
erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und das Bestehen
einer besonderen Haftpflichtversicherung nachweist. Gefährliche Hunde
sind außerhalb entsprechend sicher umfriedeter Grundstücke an einer
geeigneten Leine zu führen und haben einen Maulkorb zu tragen. Sie
dürfen nicht auf Kinderspielplätze, auf gekennzeichnete Liegewiesen
oder in Badeanstalten. Die Gemeinden sind verpflichtet, für gefährliche
Hunde Abgaben nach Maßgabe des kommunalen Satzungsrechts zu erheben.
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro
geahndet werden.
SACHSEN-ANHALT
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hatte im Dezember die Mitte
2000 erlassene und im Frühjahr 2002 noch einmal verschärfte
Kampfhundeverordnung Sachsen-Anhalts aufgehoben. Diese hatte Haltung,
Handel und Zucht der Hunderassen American Staffordshire Terrier,
American Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und
deren Kreuzungen verboten. Bereits vorhandene Tiere sollten unfruchtbar
gemacht werden. Nach dem juristischen Aus für Sachsen-Anhalts
Kampfhundeverordnung will die Regierung von Sachsen-Anhalt offenbar auf
ein Kampfhundegesetz verzichten. Auch ohne ein neues Gesetz ist ein
Schutz vor gefährlichen Hunden möglich, indem das allgemeine
Gefahrenabwehrrecht zur Anwendung kommt. Innerhalb dieses Rechtsrahmens
können Polizei und zuständige Behörden auch ohne "spezielle
Hundeverordnung" handeln, um konkrete Gefahren z. B. durch gefährliche
Hunde abzuwehren. Die Entscheidung bedeutet für betroffene Hundehalter
eine wesentliche Erleichterung.
SCHLESWIG-HOLSTEIN
Das Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden
Gefahren (GefHG) trat am 1. Mai 2005 in Kraft. Hiernach bedarf der
Erlaubnis wer einen gefährlichen Hund, also einen Hund der Rassen
Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier,
Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen hält.
Gleiches gilt für Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende
Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe vergleichbare, Mensch oder
Tier gefährdende Eigenschaft (Beißkraft und fehlende Bisslösung)
besitzen bzw. Hunde, die bereits einen Menschen gebissen haben. Die
Erlaubnis hängt von der Zuverlässigkeit, persönlichen Eignung und
Sachkunde des Halters ab. Zudem muss der Hund mit einer elektronisch
lesbaren Marke (Mikrochip) unveränderlich gekennzeichnet und
haftpflichtversichert sein. Die Sozialverträglichkeit des Hundes ist
durch einen Wesenstest nachzuweisen. Es besteht Leinen- und
Maulkorbzwang sowie ein Einfuhr- und Verbringungsverbot für diese
Hunderassen. Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten
Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren zu
züchten. Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro
geahndet werden
THßRINGEN
Nach der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung vom 30. September 2003 sind
gefährliche Hunde solche, die auf Angriffslust oder über das natürliche
Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe gezüchtet, ausgebildet
oder abgerichtet sind sowie Hunde, die sich als bissig erwiesen haben.
Das Ausbilden, das Abrichten und das Halten dieser Hunde bedarf der
ordnungsbehördlichen Erlaubnis. Die einen gefährlichen Hund haltende
Person hat unverzüglich die erforderliche Sachkunde zu erwerben und
eine Erlaubnis zu beantragen. Sie kann bei Nachweis der erforderlichen
Sachkunde und Zuverlässigkeit erteilt werden, soll jedoch mit der
Auflage verbunden werden, dass der Halter die dauerhafte Kennzeichnung
seines Hundes durch Chip oder Tätowierung nachweist. Der Hund ist einem
Wesenstest zu unterziehen. Es besteht Leinen- und Maulkorbzwang. Eine
ausbruchsichere Unterbringung muss gewährleistet sein. Das Züchten
gefährlicher Hunde ist verboten. Gleiches gilt für das zielgerichtete
Ausbilden und Abrichten zu gefährlichen Hunden. Die zuständige Behörde
kann das Halten gefährlicher Hunde generell oder im Einzelfall
untersagen und die Sicherstellung eines gefährlichen Hundes anordnen,
wenn Gefahren für Menschen oder Tiere
bestehen. Verstöße gegen die Verordnung können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
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