23.03.2006

Hundeverordnungen der Bundesländer- Wissenswertes auf einen Blick

BADEN-WßRTTEMBERG

Die Verordnung über das Halten gefährlicher Hunde trat am 16. August 2000 in Kraft. Darin ist ein Zuchtverbot enthalten, die Haltung soll künftig durch die zuständige Ortspolizeibehörde genehmigt werden. Die Genehmigung kann nur gegenüber zuverlässigen uns sachkundigen Haltern ergehen, wenn von den Hunden keine besonderen Gefahren ausgehen und diese gekennzeichnet sind. Die Erlaubnis kann auch mit dem Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung verbunden werden. Für alle gefährlichen Hunde gilt - unabhängig von ihrer Rasse - eine Leinen- und Maulkorbpflicht. Die Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier und Bullterrier werden den Angaben zufolge als besonders gefährlich angesehen. Die Eigenschaft als Kampfhund werde zudem im Einzelfall bei neun weiteren Rassen gelten, wenn das Tier durch gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit auffalle. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung drohen Bußgelder bis zu 25.565 Euro.

BAYERN

Im Freistaat gelten schon seit 1992 strenge Vorschriften, die in der Praxis einem Kampfhundeverbot gleichkommen. Das Landesstraf- und Verordnungsgesetz in Bayern schreibt für das Halten gefährlicher Hunde eine Erlaubnis der Wohnortgemeinde vor. Als gefährliche Kampfhunde gelten nach der bayrischen Hundeverordnung in der Fassung vom 01.11.2002 insbesondere die Rassen Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu sowie weitere Rassen und Kreuzungen, wenn eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit vorliegt. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen, gegen die Zuverlässigkeit des Halters keine Bedenken bestehen und vor allem ein berechtigtes Interesse an der Haltung gerade eines Kampfhundes nachgewiesen werden kann. Dabei ist regelmäßig Leinen- und Maulkorbzwang angeordnet. Durch einen bestandenen Wesenstest kann jedoch die Vermutung der Kampfhundeeigenschaft widerlegt werden. Wer einen Kampfhund ohne gemeindliche Erlaubnis hält, kann mit Geldbuße bis 10.000 Euro bestraft werden. Zugleich ist in Bayern die Züchtung und Kreuzung von Kampfhunden verboten. Verstöße werden mit bis zu 15.000 Euro Geldbuße geahndet.

BERLIN

Das am 23.09.2004 in Kraft getretene Berliner Hundegesetz hat die bestehende Hundeverordnung vom 05.11.1998 abgelöst. Nunmehr gilt für 10 aufgeführte Rassen (insbesondere Pit-Bull, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Tosa-Inu, Bullmastiff ect.) und für Hunde mit besonderer Kampfbereitschaft, Angriffslust und Schärfe ein genereller Maulkorb- und Leinenzwang sowie ein Zuchtverbot. Halter solcher Hunde müssen ihre Tiere unverzüglich anmelden, ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen und innerhalb von acht Wochen einen Sachkunde- uns Zuverlässigkeitsnachweis erbringen. Zudem muss der Hund einen Wesenstest bestehen, durch Microchip gekennzeichnet und haftpflichtversichert sein. Wegen entsprechender ßbergangsvorschriften müssen bereits vor dem 01.01.2005 angeschaffte Hunde erst bis spätestens zum 01.01.2010 gechipt und haftpflichtversichert werden. Wer dem nicht nachkommt, kann mit Bußgeldern bis zu 15.000 Euro belegt werden.

BRANDENBURG

Nach der geltenden brandenburgischen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 16.06.2004 müssen die Halter von 5 generell als gefährlich eingestuften Rassen (American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu) eine von Zuverlässigkeit und Sachkunde abhängende Erlaubnis vom Ordnungsamt vorweisen, ihren Hund haftpflichtversichern sowie per Chip kennzeichnen. Darüber hinaus gilt allgemeiner Leinen- und Maulkorbzwang sowie ein Zuchtverbot. Gleiches gilt für weitere 13 Rassen und deren Kreuzungen (u.a. auch Dobermann und Rottweiler), wenn der Halter die vermutete Gefährlichkeit seines Hundes nicht durch einen Negativtest widerlegen kann. Zuwiderhandlungen werden mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet.

BREMEN

Das Bremer Gesetz über das Halten von Hunden in der Fassung vom 20.12.2005 bestimmt ein generelles Verbot, Hunde der Rassen Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden zu erwerben und zu halten. Sie dürfen zudem nicht gezüchtet oder gehandelt werden.
Ausnahmen ergeben sich, soweit man mit einem in einem anderen Bundesland zugelassenen Hund zuzieht, ein entsprechendes Tier aus dem Tierheim erwirbt bzw. bereits vor dem 2. Oktober 2001 ein gelistetes Tier mit Erlaubnis hielt. Für solche Hunde sowie Hunde denen sonst eine besondere Gefährlichkeit zugeschrieben wird, gilt ein allgemeiner Leinen- und Maulkorbzwang für Kampfhunde. Eine Befreiung hiervon ist bei positivem Wesenstest möglich. Der Halter hat für seinen gefährlichen Hund eine Markierung mittels Mikrochips sowie den Abschluss einer Haftpflichtversicherung der Ortspolizeibehörde nachzuweisen.
Verstöße gegen das Zuchtverbot werden mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren geahndet, während Verstöße gegen den Leinen- und Maulkorbzwang zu Geldbußen bis 5000 Euro führen können.

HAMBURG

Nach dem am 01.04.2006 in Kraft tretenden Hundegesetz ist in Hamburg das Halten gefährlicher Hunde (sog. Kampfhunde) nur mit der Erlaubnis der zuständigen Ordnungsbehörde gestattet. Die Erlaubnis kann auf Antrag erteilt werden, wenn der Halter ein berechtigtes Interesse an der Haltung hat, zuverlässig ist und mit dem Hund eine Hundeschule besucht hat, der Hund sterilisiert, haftpflichtversichert und fälschungssicher gekennzeichnet ist. Es gilt Maulkorb- und Leinenzwang für Kampfhunde. Durch einen positiven Wesenstest kann eine Freistellung bewirkt werden. Hundehalter, die bereits vor dem 01.04.2006 einen gefährlichen Hund besaßen, sind den neuen Bestimmungen (z.B. Einholung der Erlaubnis) des Hundegesetzes erst ab 01.01.2007 unterworfen. Freistellungen nach der vorher geltenden Rechtsverordnung gelten zunächst fort. Der Hundesteuersatz für Kampfhunde beträgt 600 Euro im Kalenderjahr und übersteigt damit den Steuersatz für andere Hunde um das ca. 6 –fache. Der Senat legt die Hürden insgesamt so hoch, dass Kampfhunde in Hamburg voraussichtlich in der Praxis nicht mehr gehalten werden können.

HESSEN

Gemäß der hessischen Hundeverordnung vom 22. Januar 2003 darf gefährliche Hunde nur halten, wem eine Erlaubnis durch die zuständige Behörde erteilt worden ist. Gefährlich sind insbesondere 11 namentlich aufgeführte Hunderassen sowie Hunde mit einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer andere
mensch- oder tiergefährdenden Eigenschaft. Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes darf nur erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter das 18. Lebensjahr vollendet hat, zuverlässig und sachkundig ist, eine positive Wesensprüfung, Haftpflichtversicherung und Kennzeichnung per Chip für den Hund nachweist und die bereits fällig gewordene Hundesteuer entrichtet worden ist. Von der Leinen- und Maulkorbpflicht kann eine Befreiung durch Vorlage eines positiven Wesenstestes erfolgen. Zuwiderhandlungen werden mit Geldbußen bis zu 5.000 Euro geahndet.

MECKLENBURG-VORPOMMERN
Das Führen, Halten und Züchten gefährlicher Hunde ohne gesonderte Erlaubnis ist in Mecklenburg-Vorpommern nach der Hundehalterverordnung in der Fassung vom 29.04.2004 verboten. Dabei trifft die Hunderassen American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bull Terrier, Bull Terrier sowie Hunde, welche eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe aufweisen, eine vermutete Gefährlichkeit. Die Erlaubnis kann von von der örtlichen Ordnungsbehörde bei Sachkunde, körperliche Eignung, Volljährigkeit und Zuverlässigkeit erteilt werden. Generell besteht Leinen- und Maulkorbzwang für gefährliche Hunde, welcher bei positivem Wesenstest aufgehoben werden kann. Ihnen ist zudem das Betreten von Kinderspielplätzen, Badestellen oder Liegewiesen in Parks verboten. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 5.000 Euro.

NIEDERSACHSEN

Die für Niedersachsen geltenden Regelungen sind im Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) enthalten, welches am 01.03.2003 in Kraft trat. Seit der ßnderung des Gesetzes mit Wirkung vom 01.10.2003 werden nunmehr nur noch Hunde – unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit - reglementiert, die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen und für die die behördliche Feststellung der Gefährlichkeit getroffen worden ist. Für die Haltung eines solchen gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens sind u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest, der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Kennzeichnung des Hundes sowie die Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde des Halters nachzuweisen. Der Hund ist grundsätzlich außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen und hat einen Maulkorb zu tragen. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

NORDRHEIN-WESTFALEN

Im bevölkerungsreichsten Bundesland ist mit dem Landeshundegesetz vom 18.12.2002 das Halten von Kampfhundrassen wie Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden nur mit Genehmigung zulässig. Gleiches gilt für Hunde, die mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind bzw. Hunde, die schon einmal gebissen haben. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung und die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nachweist. Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefährlichen Hundes hat die Halterin oder der Halter der zuständigen Behörde anzuzeigen Zucht, Kreuzung und Handel mit gefährlichen Hunden im sind verboten. Hunde weiterer 10 Rassen –darunter auch der Rottweiler- unterliegen im Wesentlichen denselben Beschränkungen. Sogar die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (Schäferhund), ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann ggf. ein entsprechendes Führungszeugnis verlangen. Es besteht Leinen- und Maulkorbzwang. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.


RHEINLAND-PFALZ

Nach dem Landeshundgesetz vom 22. Dezember 2004. sind Zucht und Handel aller gefährlichen Hunde verboten. Als gefährliche Hunde gelten in jedem Fall Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen. Aber auch jeder andere gefährliche Hund kann unter das Gesetz fallen. Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur bei entsprechender Sachkunde und Zuverlässigkeit sowie dem Nachweis einer Haftpflichtversicherung erteilt. Gefährliche Hunde sind durch einen elektronisch lesbaren Chip zu kennzeichnen, anzuleinen und haben einen Maulkorb zu tragen. Ausnahmen sind möglich. Die zuständige Behörde kann ggf. die Unfruchtbarmachung des Hundes anordnen. Verstöße werden mit Geldbußen von bis zu 10.000 Euro geahndet.

SAARLAND

Die Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland in der Fassung vom 09.12.2003 untersagt die Zucht von Hunden der Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, American Pit Bull Terrier und deren Kreuzungen. Das Halten dieser Rassen ist nur noch mit einer besonderen Erlaubnis möglich. Gleiches gilt für alle anderen Hunde, die sich in der Vergangenheit als bissig erwiesen haben oder auf Angrifflust und Schärfe gezüchtet oder ausgebildet worden sind. Die Erteilung der Erlaubnis ist bei Zuverlässigkeits- und Sachkundenachweis durch ein Führungszeugnis unter den weiteren Voraussetzungen einer bestehenden Haftpflichtversicherung und dauerhaften Kennzeichnung des Tieres möglich. Hunde auf Angriffslust oder Schärfe abzurichten oder solche Hunde zu züchten ist verboten. Es gilt für benannte Hunde ein ständiger Leinen- und Maulkorbzwang außerhalb befriedeter Besitztümer. Zudem sind sie ausbruchssicher unterzubringen. Verstöße gegen die Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet.


SACHSEN

Das Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) vom 24. August 2000 trifft Regelungen für das Halten von Hunden, deren Gefährlichkeit vermutetoder im Einzelfall festgestellt wird. Eine entsprechende Verordnung legt die Vermutung für die Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pitbull Terrier fest. Bei Hunden, die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen haben, wird die Gefährlichkeit gesondert festgestellt. Zucht und Handel dieser Tiere sind verboten. Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Kreispolizeibehörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Antragsteller insbesondere die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und das Bestehen einer besonderen Haftpflichtversicherung nachweist. Gefährliche Hunde sind außerhalb entsprechend sicher umfriedeter Grundstücke an einer geeigneten Leine zu führen und haben einen Maulkorb zu tragen. Sie dürfen nicht auf Kinderspielplätze, auf gekennzeichnete Liegewiesen oder in Badeanstalten. Die Gemeinden sind verpflichtet, für gefährliche Hunde Abgaben nach Maßgabe des kommunalen Satzungsrechts zu erheben. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

SACHSEN-ANHALT

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hatte im Dezember die Mitte 2000 erlassene und im Frühjahr 2002 noch einmal verschärfte Kampfhundeverordnung Sachsen-Anhalts aufgehoben. Diese hatte Haltung, Handel und Zucht der Hunderassen American Staffordshire Terrier, American Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen verboten. Bereits vorhandene Tiere sollten unfruchtbar gemacht werden. Nach dem juristischen Aus für Sachsen-Anhalts Kampfhundeverordnung will die Regierung von Sachsen-Anhalt offenbar auf ein Kampfhundegesetz verzichten. Auch ohne ein neues Gesetz ist ein Schutz vor gefährlichen Hunden möglich, indem das allgemeine Gefahrenabwehrrecht zur Anwendung kommt. Innerhalb dieses Rechtsrahmens können Polizei und zuständige Behörden auch ohne "spezielle Hundeverordnung" handeln, um konkrete Gefahren z. B. durch gefährliche Hunde abzuwehren. Die Entscheidung bedeutet für betroffene Hundehalter eine wesentliche Erleichterung.

SCHLESWIG-HOLSTEIN

Das Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (GefHG) trat am 1. Mai 2005 in Kraft. Hiernach bedarf der Erlaubnis wer einen gefährlichen Hund, also einen Hund der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen hält. Gleiches gilt für Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe vergleichbare, Mensch oder Tier gefährdende Eigenschaft (Beißkraft und fehlende Bisslösung) besitzen bzw. Hunde, die bereits einen Menschen gebissen haben. Die Erlaubnis hängt von der Zuverlässigkeit, persönlichen Eignung und Sachkunde des Halters ab. Zudem muss der Hund mit einer elektronisch lesbaren Marke (Mikrochip) unveränderlich gekennzeichnet und haftpflichtversichert sein. Die Sozialverträglichkeit des Hundes ist durch einen Wesenstest nachzuweisen. Es besteht Leinen- und Maulkorbzwang sowie ein Einfuhr- und Verbringungsverbot für diese Hunderassen. Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren zu züchten. Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden

THßRINGEN

Nach der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung vom 30. September 2003 sind gefährliche Hunde solche, die auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet sind sowie Hunde, die sich als bissig erwiesen haben. Das Ausbilden, das Abrichten und das Halten dieser Hunde bedarf der ordnungsbehördlichen Erlaubnis. Die einen gefährlichen Hund haltende Person hat unverzüglich die erforderliche Sachkunde zu erwerben und eine Erlaubnis zu beantragen. Sie kann bei Nachweis der erforderlichen Sachkunde und Zuverlässigkeit erteilt werden, soll jedoch mit der Auflage verbunden werden, dass der Halter die dauerhafte Kennzeichnung seines Hundes durch Chip oder Tätowierung nachweist. Der Hund ist einem Wesenstest zu unterziehen. Es besteht Leinen- und Maulkorbzwang. Eine ausbruchsichere Unterbringung muss gewährleistet sein. Das Züchten gefährlicher Hunde ist verboten. Gleiches gilt für das zielgerichtete Ausbilden und Abrichten zu gefährlichen Hunden. Die zuständige Behörde kann das Halten gefährlicher Hunde generell oder im Einzelfall untersagen und die Sicherstellung eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn Gefahren für Menschen oder Tiere
bestehen. Verstöße gegen die Verordnung können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

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